im Vorjahr zurückgestellt | regulär schulpflichtig | auf Antrag schulpflichtig | auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten |
Keine weitere Zurückstellung möglich; evt.Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf. | Schulfähigkeit wird nur im Zweifelsfall überprüft; Zurückstellung ist einmal möglich. | Schulfähigkeit kann überprüft werden (§26 Abs.3 VSO) Nach dem 31. Juli kann ein vorzeitig aufgenommenes Kind nicht mehr abgemeldet werden. | Schulfähigkeit wird überprüft; Schulpsychologisches Gutachten erforderlich. |